VGH Bayern - Beschluss vom 06.07.2020
11 ZB 18.1840
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; 16. BImSchV § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16892
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 5 K 16.1758

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in Bezug auf die Verurteilung zur Vornahme von Lärm- und Abgasmessungen im Bereich einer zentrumsnahen Ortsstraße im Stadtgebiet; Art und Umfang der von der Straßenverkehrsbehörde im Vorfeld anzustellenden Ermittlungen in Bezug auf Lärm- und Abgasbelastung; Hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Immissionsgrenzwerte

VGH Bayern, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 18.1840

DRsp Nr. 2020/11944

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in Bezug auf die Verurteilung zur Vornahme von Lärm- und Abgasmessungen im Bereich einer zentrumsnahen Ortsstraße im Stadtgebiet; Art und Umfang der von der Straßenverkehrsbehörde im Vorfeld anzustellenden Ermittlungen in Bezug auf Lärm- und Abgasbelastung; Hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Immissionsgrenzwerte

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; 16. BImSchV § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Verbescheidung ihres Antrags auf Vornahme von Lärm- und Abgasmessungen im Bereich einer zentrumsnahen Orts straße im Stadtgebiet der Beklagten.