VGH Bayern - Beschluss vom 15.04.2020
11 CS 20.316
Normen:
VwGO § 80; VwGO § 80a; VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 2; AGVwGO Art. 15 Abs. 1 Nr. 6; AGVwGO Art. 15 Abs. 2; FeV § 28 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 19.1233

Erfolgreiche Anfechtung der Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins; Zurückverweisung der Sache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Bei einem Feststellungsbescheid nach § 28 Abs. 4 S. 2 FeV und ähnlich gelagerten Fallgestaltungen handelt es sich nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO

VGH Bayern, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.316

DRsp Nr. 2020/6305

Erfolgreiche Anfechtung der Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins; Zurückverweisung der Sache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Bei einem Feststellungsbescheid nach § 28 Abs. 4 S. 2 FeV und ähnlich gelagerten Fallgestaltungen handelt es sich nicht um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Bayreuth zurückverwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80; VwGO § 80a; VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 2; AGVwGO Art. 15 Abs. 1 Nr. 6; AGVwGO Art. 15 Abs. 2; FeV § 28 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.