OLG Hamm - Beschluss vom 30.08.2012
III-1 RBs 122/12
Normen:
StVO § 4; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 6
NStZ-RR 2013, 48
NZV 2013, 203
NZV 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Unna, - Vorinstanzaktenzeichen 243 Js 305/12

Erforderliche Fahrstrecke; Messstrecke; Abstandsunterschreitung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2012 - Aktenzeichen III-1 RBs 122/12

DRsp Nr. 2012/20442

Erforderliche Fahrstrecke; Messstrecke; Abstandsunterschreitung

Zur erforderlichen Fahrstrecke für die Feststellung einer Abstandsunterschreitung.

Wurde ein kurz zuvor erfolgter Fahrspurwechsel des dem Betroffenen vorausfahrenden Fahrzeugs rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, handelte es sich um ein standardisiertes Messverfahren und dauerte bei der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit von 155 km/h die Abstandsunterschreitung zeitlich mindestens drei Sekunden, reicht eine Fahrstrecke von 150 m für die Feststellung einer Abstandsunterschreitung aus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StVO § 4; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Soweit der Betroffene rügt, dass die Strecke von mindestens 150m, in der nach den Feststellungen der Abstandsverstoß gegen § 4 StVO gegeben war, zu kurz gewesen sei, vielmehr eine Strecke von mindestens 250 - 300m erforderlich gewesen sei, um den Bußgeldtatbestand nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 StVO zu erfüllen, kann er damit nicht durchdringen.