KG - Beschluss vom 16.08.2018
3 Ws (B) 189/18 - 162 Ss 89/18
Normen:
StVO § 3; StVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 300 OWi 1580/17

Erforderlichkeit der Erörterung eines Augenblicksversagens bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

KG, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 189/18 - 162 Ss 89/18

DRsp Nr. 2019/1328

Erforderlichkeit der Erörterung eines Augenblicksversagens bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Wird auf einer Bundesautobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrsschilder begrenzt, die sich in regelmäßigen Abständen rechts- und linksseitig der Fahrbahn befinden, so liegt die Annahme eines Augenblicksversagens durch punktuelles Übersehen eines einzelnen Zeichens derart fern, dass nähere Ausführungen dazu nicht veranlasst sind.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. April 2018 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 3; StVG § 25 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 18. April 2018 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf einer Autobahn innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h eine Geldbuße von 160,00 Euro sowie ein mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.