KG - Beschluss vom 20.07.2018
3 Ws (B) 179/18 - 122 Ss 85/18
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a; StVG § 25 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 03.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 1501/18

Erfordernis einer Wirksamkeitsbestimmung gem. § 25 bs. 2a StVG bei Vollstreckung des Fahrverbots durch Anrechnung der Dauer einer Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins

KG, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 179/18 - 122 Ss 85/18

DRsp Nr. 2018/11845

Erfordernis einer Wirksamkeitsbestimmung gem. § 25 bs. 2a StVG bei Vollstreckung des Fahrverbots durch Anrechnung der Dauer einer Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins

Einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG bedarf es nicht, wenn dasFahrverbot durch Anrechnung nach § 25 Abs. 6 StVG abgegolten ist.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. April 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass es einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG zum hier angeordneten Fahrverbot von einem Monat nicht bedurfte, nachdem der Führerschein des Betroffenen am Tattag, dem 12. September 2017, vorläufig beschlagnahmt und mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 - mithin genau einen Monat nach der vorläufigen Beschlagnahme - an ihn zurückgegeben worden war. Aufgrund der im Urteil nach § 25 Abs. 6 StVG anordneten Anrechnung der Dauer der Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins auf die Fahrverbotsfrist reduziert sich diese nach Anrechnung auf null, so dass es zu einem Wirksamkeitseintritt des Fahrverbots hier gar nicht kommt.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a; StVG § 25 Abs. 6;