Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen aufgrund der Hauptverhandlung vom 7.5.1998, an der dieser nicht selbst, wohl aber sein Verteidiger teilgenommen hatte, wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 37 km/h - zur Geldbuße von 300 DM. Im Hinblick auf vier einschlägige Vorahndungen ging es von einer beharrlichen Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG aus und ordnete deshalb zugleich ein Fahrverbot von einem Monat an.
Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.
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