BayObLG vom 08.10.1998
2 ObOWi 523/98
Normen:
OWiG § 71 ; StPO § 267, § 268, § 345 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 176
DAR 1999, 34
NStZ-RR 1999, 140
NZV 1999, 394
VRS 96, 50

Ergänzung der Urteilsgründe um die Tatzeit und den Zeitpunkt der Rechtskraft von Vorahndungen

BayObLG, vom 08.10.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 523/98

DRsp Nr. 1999/378

Ergänzung der Urteilsgründe um die Tatzeit und den Zeitpunkt der Rechtskraft von Vorahndungen

»1. Die Ergänzung der Urteilsgründe um die Tatzeit und den Zeitpunkt der Rechtskraft von Vorahndungen durch einen Beschluß des Gerichts ist zulässig, wenn aufgrund für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegender und jeden Verdacht einer unzulässigen nachträglichen Änderung des Urteils ausschließender Tatsachen feststeht, daß auch diese Daten Grundlage der für das Urteil maßgeblichen, der Verkündung vorausgehenden Beratung waren.2. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt erst mit der Zustellung des Ergänzungsbeschlusses.«

Normenkette:

OWiG § 71 ; StPO § 267, § 268, § 345 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen aufgrund der Hauptverhandlung vom 7.5.1998, an der dieser nicht selbst, wohl aber sein Verteidiger teilgenommen hatte, wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 37 km/h - zur Geldbuße von 300 DM. Im Hinblick auf vier einschlägige Vorahndungen ging es von einer beharrlichen Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG aus und ordnete deshalb zugleich ein Fahrverbot von einem Monat an.

Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.