OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.01.2001
2b Ss (OWi) 348/00 - (OWi) 122/00 I
Normen:
BKatV § 2 Abs. 2 S. 2; OWiG § 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 283
NZV 2001, 488
VRS 100, 356
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf - 903 Js 896/00 ,

Erhöhung der Geldbuße wegen Uneinsichtigkeit; Beharrliche Pflichtverletzung bei Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2001 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 348/00 - (OWi) 122/00 I

DRsp Nr. 2001/7359

Erhöhung der Geldbuße wegen Uneinsichtigkeit; Beharrliche Pflichtverletzung bei Geschwindigkeitsüberschreitung

»1. Uneinsichtigkeit ist kein hinreichender Grund zur Erhöhung der Geldbuße. 2. Der Vorwurf einer beharrlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist bei der ersten Wiederholung nicht gerechtfertigt, wenn das Verschulden bei der früheren Begehung gering war. Liegt die wegen eines früher begangenen Verkehrsverstoßes verhängte Geldbuße unter dem Regelsatz, so spricht alles dafür, daß das damals erkennende Gericht nur ein geringes Verschulden des Betroffenen festgestellt hat.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 2 S. 2; OWiG § 17 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.

Hiergegen wendet der Betroffene sich mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt..

II.