KG - Beschluss vom 17.10.2001
3 Ws (B) 338/01
Normen:
GüKG § 19 Abs. 1 (a.F.) § 99 Abs. 1 Nr. 1 lit. e (a.F.) § 8 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1944 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 101, 461
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 20.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 288 OWi 1380/00

Erlaubtes Betreiben des gewerblichen Güterkraftverkehrs

KG, Beschluss vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 338/01

DRsp Nr. 2005/7403

Erlaubtes Betreiben des gewerblichen Güterkraftverkehrs

1. Wer die Spedition der verstorbenen Schwester fortführt und mit zwei Lastwagen Transporte durchführt, obwohl die erforderliche Erlaubnis durch die zuständige Senatsverwaltung nicht erteilt worden ist, verwirklicht den äußeren Tatbestand des unerlaubten Betreibens gewerblichen Güterkraftverkehrs i.S. von § 99 Abs. 1 Nr. 1e GüKG a.F. bzw. § 19 Abs. 1 Nr. 1 GüKG n.F. 2. Wird der Betrieb als Erbe der Schwester fortgeführt, so macht dies die Erlaubnis nicht entbehrlich, da diese zwar vorläufig weiterbesteht, jedoch erlischt, wenn der Erbe nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der sich aus § 1944 Abs. 1 BGB ergebenden sechswöchigen Ausschlagungsfrist die Erlaubnis beantragt. 3. Von einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung ist auszugehen, wenn der Betroffene eine Erlaubnis beantragt hat, sich also des Erfordernisses bewusst war.

Normenkette: