VGH Bayern - Beschluss vom 04.07.2018
11 ZB 18.719
Normen:
FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 16.4365

Erlöschen einer Fahrerlaubnis durch den wirksamen Verzicht darauf; Verzicht auf die Fahrerlaubnis aufgrund einer vermuteten psychischen Erkrankung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 11 ZB 18.719

DRsp Nr. 2018/11275

Erlöschen einer Fahrerlaubnis durch den wirksamen Verzicht darauf; Verzicht auf die Fahrerlaubnis aufgrund einer vermuteten psychischen Erkrankung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 26. Januar 2018 für beide Rechtszüge auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse BE ist.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 forderte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) die Klägerin aufgrund einer vorangegangenen Unterbringung und einer Auskunft des Gesundheitsamts, wonach sie an einer Erkrankung aus dem psychisch/psychiatrischen Formenkreis zu leiden scheine, auf, ein ärztliches Gutachten beizubringen. Da die Klägerin das Gutachten nicht fristgerecht vorlegte, hörte das Landratsamt sie am 17. März 2015 und am 29. Juli 2015 zur beabsichtigten Entziehung ihrer Fahrerlaubnis mittels rechtsmittelfähigen und kostenpflichtigen Bescheids an. In den Schreiben wies das Landratsamt darauf hin, dass zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Bescheids auf die Fahrerlaubnis verzichtet werden könne.