FG München - Urteil vom 27.03.2001
6 K 4093/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 7 Abs. 2 ;

Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten bei Pkw-Diebstahl; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 6 K 4093/00

DRsp Nr. 2002/2111

Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten bei Pkw-Diebstahl; Einkommensteuer 1997

Der Restwert eines Pkw, der für die Berechnung der abziehbaren Werbungskosten im Falle eines Diebstahls benötigt wird, ist unter Zugrundelegung einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von acht Jahren zu ermitteln (BFH-Urteil vom 26.7.1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 7 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden. Der Kläger war, wie ihm sein Arbeitgeber unter dem Datum vom 3. Dezember 1998 bescheinigt hat, in der Zeit vom 19. bis 26. Februar 1997 mit seinem Privatwagen auf einer geschäftlichen Dienstreise in X. Bei dem Pkw handelte es sich um einen Mercedes-Benz Typ 220 E, den der Kläger Anfang 1993 für einen Gesamtkaufpreis von 70.399 DM erworben hatte. Der Pkw wurde dem Kläger am 23. Februar 1997 in X gestohlen. Von der A-Versicherung erhielt der Kläger eine Entschädigungszahlung von 32.300 DM (Wiederbeschaffungswert 32.600 DM ./. Selbstbehalt 300 DM).

In ihrer ESt-Erklärung für 1997 machten die Kläger u. a. Aufwendungen in Höhe von 38.099 DM (Anschaffungskosten Pkw 70.399 DM ./. Entschädigung 32.300 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers geltend.