Ersatz in Höhe der Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug

 

 

 

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Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mandant hat den Nutzungsausfall seines betrieblich genutzten Fahrzeugs durch die auf die Reparaturzeit entfallenden Vorhaltekosten für das eingesetzte Reservefahrzeug beziffert und nachgewiesen.  

Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch den Einsatz einer allgemeinen Betriebsreserve aufgefangen wurde. Dass ein Reservefahrzeug eigens für fremdverschuldete Unfälle bereitgehalten wird, ist nicht erforderlich, da dies betriebswirtschaftlich völlig praxisfremd wäre und dem Geschädigten immer entgegengehalten werden könnte. Die Vorhaltekosten sind in voller Höhe erstattungsfähig (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2001 - 1 U 132/00, zfs 2001, 545; OLG Hamm, Urt. v. 16.09.1999 - 6 U 75/99, r+s 1999, 458).

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

 

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