Ersatz, auch wenn Mandant unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug von einem Dritten erhält

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schaden-Nr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Anspruch meines Mandanten auf Erstattung des Nutzungsausfalls besteht auch dann, wenn ihm von einem Dritten unentgeltlich einen Ersatzwagen zur Verfügung gestellt wird.

Es gehört zum Grundsatz des Schadensrechtes, dass Opfer anderer den Schädiger nicht entlasten. Der durch diese Opfer erzielte vermögenswerte Vorteil soll allein dem Geschädigten verbleiben. Dieser Grundsatz kommt auch in diesem Fall zur Anwendung (OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.06.2017 - 4 U 33/16, DAR 2018, 29).

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt