Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schaden-Nr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Anspruch meines Mandanten auf Erstattung des Nutzungsausfalls besteht auch dann, wenn ihm von einem Dritten unentgeltlich einen Ersatzwagen zur Verfügung gestellt wird.
Es gehört zum Grundsatz des Schadensrechtes, dass Opfer anderer den Schädiger nicht entlasten. Der durch diese Opfer erzielte vermögenswerte Vorteil soll allein dem Geschädigten verbleiben. Dieser Grundsatz kommt auch in diesem Fall zur Anwendung (OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.06.2017 - 4 U 33/16, DAR 2018, 29).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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