Erstattung auch im Falle der Reparatur in Eigenregie

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Anspruch meines Mandanten auf Ersatz des Nutzungsausfalls wenden Sie ein, dass hier auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde und deshalb davon auszugehen sei, dass ein reparaturbedingter Nutzungsausfall nicht eingetreten sei.

Sie übersehen dabei, dass der Anspruch wegen Nutzungsentgangs lediglich voraussetzt, dass die Reparatur wirklich ausgeführt wurde (vgl. BGH, NJW 1992, 1618; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2005 - I-1 U 210/04, DAR 2006, 269; Palandt/Grüneberg, 79. Aufl., § 249 Rdnr. 37, 41).  

Die Reparatur wurde in Eigenregie durchgeführt.  

Für die Dauer des geltend gemachten Nutzungsausfalls wurde entsprechend ständiger Rechtsprechung die im Gutachten genannte Reparaturzeit zugrunde gelegt.  

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

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