Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den geltend gemachten Nutzungsausfall für die gesamte Reparaturdauer wenden Sie ein, dass die im Gutachten angegebene Zeit erheblich überschritten wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Abweichung auf einem Fehler des Gutachters oder auf einem solchen der Reparaturwerkstätte beruht. Rechtlich allein maßgebend ist, dass mein Mandant in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht die Reparaturwerkstätte hinreichend sorgfältig ausgesucht hat. Diese ist nicht ihre Erfüllungsgehilfin. Verzögerungen bei der Reparatur, mögen sie auch auf einem Verschulden der Werkstätte beruhen, gehen nicht zu Lasten meines Mandanten (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2005 - 7 U 3/03; AG Gifhorn, NZV 2007, 149; AG Nürnberg, Urt. v. 22.06.2018 - 18 C 1662/18, DAR 2018, 522).
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