Ersatz auch bei von Werkstätte verschuldeter, überlanger Reparaturdauer

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den geltend gemachten Nutzungsausfall für die gesamte Reparaturdauer wenden Sie ein, dass die im Gutachten angegebene Zeit erheblich überschritten wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Abweichung auf einem Fehler des Gutachters oder auf einem solchen der Reparaturwerkstätte beruht. Rechtlich allein maßgebend ist, dass mein Mandant in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht die Reparaturwerkstätte hinreichend sorgfältig ausgesucht hat. Diese ist nicht ihre Erfüllungsgehilfin. Verzögerungen bei der Reparatur, mögen sie auch auf einem Verschulden der Werkstätte beruhen, gehen nicht zu Lasten meines Mandanten (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2005 - 7 U 3/03; AG Gifhorn, NZV 2007, 149; AG Nürnberg, Urt. v. 22.06.2018 - 18 C 1662/18, DAR 2018, 522).