BGH - Urteil vom 29.03.1988
VI ZR 87/87
Normen:
BGB § 844 Abs.2, § 1360 S.2, § 1360 a Abs.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Einkommensteuer 2
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Haushaltsführung 2
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Unterhaltsbeitrag 2
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Vorteilsausgleichung 2
DAR 1988, 206
DRsp I(147)241b-c
FamRZ 1988, 697
JZ 1988, 765
MDR 1988, 664
NJW 1988, 1783
VRS 75, 7
VersR 1988, 490
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg/Fürth,

Ersatzansprüche des Ehemannes bei Tötung der Ehefrau durch einen Dritten

BGH, Urteil vom 29.03.1988 - Aktenzeichen VI ZR 87/87

DRsp Nr. 1992/2561

Ersatzansprüche des Ehemannes bei Tötung der Ehefrau durch einen Dritten

»1) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Haushaltstätigkeit besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Ehegatten den Haushalt zu gleichen Teilen besorgt haben. 2) Zur Berechnung der Schadensrente in einem solchen Falle.«

Normenkette:

BGB § 844 Abs.2, § 1360 S.2, § 1360 a Abs.1;

Gründe:

(b) »... Der Kl. hat gemäß § 844 Abs. 2 BGB Anspruch auf Schadensersatz wegen der ihm entgehenden Haushaltstätigkeit seiner bei dem Unfall ums Leben gekommenen Ehefrau. Die Ehegatten sind zufolge § 1360 Satz 1 BGB einander verpflichtet, in angemessener Weise zum Familienunterhalt beizutragen. Hierzu gehört, wie sich in den Regelungen des § 1360 Satz 2 und § 1360 a Abs. 1 BGB bestätigt, die Mitarbeit im Haushalt. Soweit eine solche Mitarbeit im Haushalt geschuldet wird, handelt es sich um eine dem anderen Ehegatten gegenüber kraft Gesetzes bestehende Unterhaltspflicht i. S. des § 844 Abs. 2 BGB. Geht ein Ehegatte des Rechts auf diese Unterhaltsleistung verlustig, weil sein Ehepartner von einem anderen getötet wird, ist ihm daher nach § 844 Abs. 2 BGB Schadensersatz zu gewähren (Senatsurteil, BGHZ 51, 109, 111, m. w. N. = FamRZ 1969, 76, 77).