OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.11.2018
8 B 717/18
Normen:
FahrlG a.F. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FahrlG a.F. § 9a Abs. 1 S. 2; FahrlG § 69 Abs. 6 S. 1; BZRG § 34 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DVBl 2019, 717
DÖV 2019, 451
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 646/18

Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis bzgl. Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Betroffenen aufgrund der Begehung von zurückliegenden Straftaten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 8 B 717/18

DRsp Nr. 2018/18713

Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis bzgl. Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Betroffenen aufgrund der Begehung von zurückliegenden Straftaten

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FahrlG a.F. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FahrlG a.F. § 9a Abs. 1 S. 2; FahrlG § 69 Abs. 6 S. 1; BZRG § 34 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2018 zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich eine vorläufige befristete Fahrlehrerlaubnis gemäß § 9a des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (FahrlG a. F.) zu erteilen, um die fahrpraktische und die theoretische Prüfung sowie die Lehrproben zu absolvieren und die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule (§ 2 Abs. 5 Satz 1 FahrlG a. F.) aufnehmen zu können,