OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.01.2018
13 B 12/18
Normen:
PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; PBZugV § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a und Nr. 2c; PBZugV § 1 Abs. 2; StVG § 4 Abs. 5 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 04.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 2675/17

Erteilung einer befristeten Genehmigung zur Ausführung des Gelegenheitsverkehrs mit einem Taxi; Zuverlässigkeit des Unternehmers und Fahrers bei Vorliegen von schweren Verstößen i.R.v. Eintragungen im Fahreignungsregister (hier: Geschwindigkeitsverstöße)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2018 - Aktenzeichen 13 B 12/18

DRsp Nr. 2018/1381

Erteilung einer befristeten Genehmigung zur Ausführung des Gelegenheitsverkehrs mit einem Taxi; Zuverlässigkeit des Unternehmers und Fahrers bei Vorliegen von schweren Verstößen i.R.v. Eintragungen im Fahreignungsregister (hier: Geschwindigkeitsverstöße)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; PBZugV § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a und Nr. 2c; PBZugV § 1 Abs. 2; StVG § 4 Abs. 5 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.