OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.06.2021
17 U 325/19
Normen:
BGB § 346 Abs. 1; BGB § 349; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 53/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat mit einem Motor der Baureihe EA 189Unzumutbarkeit einer Nachfristsetzung zur MängelbeseitigungNachbesserung in Form eines Updates der SoftwareVoraussetzungen für die Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 17 U 325/19

DRsp Nr. 2021/15881

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat mit einem Motor der Baureihe EA 189 Unzumutbarkeit einer Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung Nachbesserung in Form eines Updates der Software Voraussetzungen für die Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung

Der Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann ausnahmsweise vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Händler eine Frist zur Nachbesserung gem. § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB zu setzen, wenn die in § 323 Abs. 2 BGB und § 440 BGB abschließend geregelten Voraussetzungen vorliegen, weil dem Käufer die vom Händler allein angebotene Nachbesserung in Form eines Software-Updates unzumutbar ist. Daran ändert das Bestehen eines im Darlehensvertrag für das finanzierte Fahrzeug vereinbarten sog. verbrieften Rückgaberechts jedenfalls dann nichts, wenn nicht feststeht, dass der Käufer im Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrate Kenntnis von der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs hatte.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. April 2019 - 15 O 53/18 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.795,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

- - - 2. 3. II. III. IV.