BayObLG - Beschluss vom 10.05.2021
201 ObOWi 445/21
Normen:
OWiG § 80a Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2022, 412
NStZ-RR 2021, 351

Erzieherische Wirkung von FahrverbotenGewichtung von Geschwindigkeitsüberschreitungen und HandyverstößenGrundsätzliche Vollstreckung von Fahrverboten nacheinander

BayObLG, Beschluss vom 10.05.2021 - Aktenzeichen 201 ObOWi 445/21

DRsp Nr. 2021/14128

Erzieherische Wirkung von Fahrverboten Gewichtung von Geschwindigkeitsüberschreitungen und Handyverstößen Grundsätzliche Vollstreckung von Fahrverboten nacheinander

Die Annahme, dass die Vollstreckung eines verfahrensfremden Fahrverbotes zwischen Tat und Urteil eine so weitgehende erzieherische Wirkung entfalten könnte, dass ein weiteres Fahrverbot entbehrlich wird, liegt bei einem Wiederholungstäter regelmäßig fern. Dem steht nicht entgegen, dass im Falle gemeinsamer Verhandlung und Aburteilung der zugrunde liegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nur ein Fahrverbot zu verhängen gewesen wäre; aus der am 24.08.2017 in Kraft getretenen Neuregelung des § 25 Abs. 2b StVG ergibt sich vielmehr, dass mehrere Fahrverbote generell nacheinander vollstreckt werden, sich also nach dem Willen des Gesetzgebers in ihrer erzieherischen Wirkung nicht gegenseitig "vertreten" sollen.

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 15.01.2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 80a Abs. 1;

Gründe

I.