OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.10.2001
2 Ss 33/00
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp III(380)286b-c
VRS 101, 293

Fahren ohne Fahrerlaubnis; Berechtigung zum Führen eines sog. 25-Km-Autos mit Fahrerlaubnis der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 2 Ss 33/00

DRsp Nr. 2003/16232

Fahren ohne Fahrerlaubnis; Berechtigung zum Führen eines sog. 25-Km-Autos mit Fahrerlaubnis der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

1. Eine nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnis für Kleinkrafträder berechtigt den Inhaber nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland, auch Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h im Straßenverkehr zu führen. 2. Durch die Bauart bestimmt ist die Höchstgeschwindigkeit nur dann, wenn sie ihren Grund in der konstruktiven Beschaffenheit derjenigen Bauteile hat, die die Fortbewegung des Fahrzeugs ermöglichen.

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
DRsp III(380)286b-c
VRS 101, 293