Autor: Christian Sitter |
Anhand des Kennzeichens lässt sich i.d.R. nur der Halter des Fahrzeugs. Es ist daher Aufgabe der Bußgeldstelle und letztendlich des Richters, anhand des/der Fahrerfotos diesen zu ermitteln. Es gelten analog die Ausführungen in Teil 6/2 zum Lichtbildabgleich und zur richterlichen Beweiswürdigung.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|