Allgemeines zu Rotlichtverstöße

Autor: Christian Sitter

Regelungen

Rotlichtverstöße sind in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Zu unterscheiden sind:

einfache Rotlichtverstöße, Nr. 132 BKat

qualifizierte Rotlichtverstöße, Nr. 132.1 ff. BKat.

Letztere haben regelmäßig ein Fahrverbot zur Folge.

Definition

Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn der Betroffene das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage, das ihm nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 StVO "Halt" gebietet, missachtet. In § 37 StVO sind die Lichtzeichen mit "Wechsellichtzeichen", "Dauerlichtzeichen" und "Grünpfeil" geregelt.

Wechsellichtzeichen

Wechsellichtzeichen dienen der Regelung eines sich wechselseitig ändernden Vorrangs. Ihre bußgeldrechtliche Bedeutung erhalten Sie durch §§ 37 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. § 24 StVG.

Dauerlichtzeichen

Dauerlichtzeichen dienen der Verkehrsregelung auf einzelnen von mehreren Fahrstreifen (vgl. BayObLG, NZV 1996, 81). Sie sind als rote, gekreuzte Schrägbalken mittels einer Schilderbrücke 4,5 m über dem markierten Fahrstreifen angebracht. Bußgeldrechtlich sind sie erfasst in §§ 37 Abs. 3, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. § 24 StVG.

Sonderlichtzeichen

Sonderlichtzeichen gelten nur für bestimmte Verkehrsteilnehmer, z.B. Linienbusse auf Sonderfahrstreifen. Sie dienen der Sicherheit und dem Vorrang des dort verkehrenden Linienverkehrs (so auch BayObLG, NZV 1996, 81) und nicht der allgemeinen Verkehrssicherheit.

Mehrere Lichtzeichen