Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte

Autor: Christian Sitter

Zeugenaussagen

Neben der technischen Überwachung durch Rotlichtkameras sind zeugenschaftliche Aussagen zum Rotlichtverstoß, schwerpunktmäßig durch Polizeibeamte, Erkenntnisquellen. Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um zufällige Beobachtungen oder um gezielte Rotlichtüberwachung handelt.

Entfernung

Erforderlich sind zunächst :

Feststellungen zur Entfernung des Fahrzeugs von "seiner" Haltelinie bei der ersten Wahrnehmung durch den Zeugen und

in welcher Entfernung sich der Zeuge bei welchem Lichtzeichen zu der für ihn maßgeblichen Haltlinie befunden hatte, als er den vermeintlichen Verstoß wahrgenommen haben will.

Regelmäßig ist ein Signalzeitenplan heranzuziehen (KG, Beschl. v. 10.02.2006 - 3 Ws (B) 66/06, VRS 111, 218). Allerdings können auch Anhaltspunkte für eine Fehlschaltung der Ampelanlage bestehen, zumindest, soweit es sich nicht um einen qualifizierten Rotlichtverstoß handelt (OLG Celle, Beschl. v. 01.11.2011 - 311 SsBs 109/11, NZV 2012, 403). Nimmt eine Zeugin zunächst das Grünlicht einer Fußgängerampel wahr, wendet ihren Blick anschließend vor Betreten der Straße nochmals nach rechts und links und nimmt hierbei einen Pkw beim Überfahren der Haltelinie wahr, besteht dann keine Veranlassung einen Signalzeitenplan heranzuziehen, wenn das Gericht von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin ausgeht (OLG Celle, a.a.O.).

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