»1. Der Begriff der gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus; ein einmaliger Konsum reicht hierfür nicht aus.2. Bestehen hinreichend konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen eines der Zusatzelemente im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (z.B. fehlende Trennung zwischen Fahren und Konsum) und ist das Ausmaß des Cannabiskonsums eines Fahrerlaubnisinhabers, bei dem zumindest eine Einnahme festgestellt worden ist, unklar, so ist die Behörde aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2FeV zur Klärung der Frage, ob ein Fall der gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV vorliegt, berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen.«