VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.09.2003
10 S 1294/03
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 Satz 1 ; FeV § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; FeV § 14 Abs. 1 Satz 4 ; FeV § 46 Abs. 1 ; FeV § 46 Abs. 3 ; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2;
Fundstellen:
DAR 2004, 48
DÖV 2004, 129
VRS 106, 74
zfs 2004, 43
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 19.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1190/03

Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisentziehung, Fahreignung, Cannabis, einmalige Einnahme, gelegentliche Einnahme, ärztliches Gutachten, medizinisch-psychologisches Gutachten, Beibringung, Verweigerung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 10 S 1294/03

DRsp Nr. 2007/12485

Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisentziehung, Fahreignung, Cannabis, einmalige Einnahme, gelegentliche Einnahme, ärztliches Gutachten, medizinisch-psychologisches Gutachten, Beibringung, Verweigerung

»1. Der Begriff der gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus; ein einmaliger Konsum reicht hierfür nicht aus. 2. Bestehen hinreichend konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen eines der Zusatzelemente im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (z.B. fehlende Trennung zwischen Fahren und Konsum) und ist das Ausmaß des Cannabiskonsums eines Fahrerlaubnisinhabers, bei dem zumindest eine Einnahme festgestellt worden ist, unklar, so ist die Behörde aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zur Klärung der Frage, ob ein Fall der gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV vorliegt, berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen.«

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 Satz 1 ; FeV § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; FeV § 14 Abs. 1 Satz 4 ; FeV § 46 Abs. 1 ; FeV § 46 Abs. 3 ; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.