VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.07.2003
10 S 2270/02
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 Satz 1 ; FeV § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; FeV § 46 Abs. 1 ; FeV § 46 Abs. 3 ; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2;
Fundstellen:
DAR 2004, 113
DÖV 2003, 1048
VRS 106, 134
ZfS 2003, 620
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 13.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1621/02

Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisentziehung, Fahreignung, Cannabis, regelmäßige Einnahme, gelegentliche Einnahme, Trennung von Konsum und Fahren, ärztliches Gutachten, Beibringung, Verweigerung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2003 - Aktenzeichen 10 S 2270/02

DRsp Nr. 2007/12508

Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisentziehung, Fahreignung, Cannabis, regelmäßige Einnahme, gelegentliche Einnahme, Trennung von Konsum und Fahren, ärztliches Gutachten, Beibringung, Verweigerung

»1) § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist nicht nur in den Fällen des Verdachts auf regelmäßige Einnahme von Cannabis i.S.v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung anwendbar, sondern auch bei Anhaltspunkten für einen nur gelegentlichen Cannabiskonsum und für das Vorliegen einer der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten zusätzlichen Umstände. 2) Allein die Tatsache, dass Cannabis in einem Kraftfahrzeug gefunden wird, begründet keine hinreichenden Verdachtsmomente für den zusätzlichen Umstand der fehlenden Trennung von Konsum und Fahren i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und kann in den Fällen der nur gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, nicht rechtfertigen.«

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 Satz 1 ; FeV § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; FeV § 46 Abs. 1 ; FeV § 46 Abs. 3 ; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.