VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.05.2003
10 S 1907/02
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 ; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.1;
Fundstellen:
DAR 2003, 481
DÖV 2003, 775
ZfS 2003, 474
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 888/02

Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisentziehung, Fahreignung, Cannabis, regelmäßiger Konsum

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2003 - Aktenzeichen 10 S 1907/02

DRsp Nr. 2007/12518

Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisentziehung, Fahreignung, Cannabis, regelmäßiger Konsum

»Auch in Anbetracht der vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass zumindest ein Fahrerlaubnisinhaber, der Cannabis täglich oder nahezu täglich konsumiert, regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist«

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 ; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.1;

Gründe:

Der auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, 393). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.