VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.11.2003
10 S 2048/03
Normen:
FeV § 11 Abs. 7 ; FeV § 46 Abs. 1 ; FeV § 46 Abs. 3 ; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.1; FeV Anlage 4 Nr. 9.3;
Fundstellen:
DAR 2004, 170
VRS 106, 226
zfs 2004, 189
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 14.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1997/03

Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnisentziehung, Fahreignung, Cannabis, Regelmäßige Einnahme von Cannabis, Gelegentliche Einnahme von Cannabis, Abhängigkeit, Psychische Störung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 10 S 2048/03

DRsp Nr. 2007/12469

Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnisentziehung, Fahreignung, Cannabis, Regelmäßige Einnahme von Cannabis, Gelegentliche Einnahme von Cannabis, Abhängigkeit, Psychische Störung

»1. Regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum voraus (in Ergänzung zu Senatsbeschl. v. 30.05.2003 - 10 S 1907/02 -) 2. Hat ein Fahrerlaubnisinhaber, der früher i.S.v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig Cannabis eingenommen hat, seinen Konsum für die Dauer mehrerer Jahre auf eine nur gelegentliche Einnahme reduziert, so kann die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV nicht auf den früheren regelmäßigen Cannabiskonsum gestützt werden.«

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7 ; FeV § 46 Abs. 1 ; FeV § 46 Abs. 3 ; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.1; FeV Anlage 4 Nr. 9.3;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.