»Die verordnungsrechtliche Regelung des § 46 Abs. 1FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Unvermögen, zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, die Fahrerlaubnis regelmäßig zu entziehen ist, begegnet im Hinblick darauf, dass im Bußgeldverfahren nach § 25StVG nur die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn im Bußgeldverfahren wird nicht über die Fahreignung des Betroffenen entschieden.«