VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.07.2007
10 S 306/07
Normen:
StVG § 3 Abs. 3 ; FeV § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 664
VRS 113, 232
zfs 2007, 713
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1978/06

Fahrerlaubnis: Cannabis; Verkehrsteilnahme; Fehlendes Trennungsvermögen; Verhältnis zu Ordnungswidrigkeitsverfahren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 10 S 306/07

DRsp Nr. 2008/8285

Fahrerlaubnis: Cannabis; Verkehrsteilnahme; Fehlendes Trennungsvermögen; Verhältnis zu Ordnungswidrigkeitsverfahren

»1. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach der nur im Verhältnis zu Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 3 StVG nicht gehindert, die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen, auch wenn wegen desselben Sachverhalts ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Auch eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 StVG im Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten kommt nicht in Betracht. 2. Zu den Anforderungen an das Trennungsvermögen zwischen Cannabis-Konsum und Verkehrsteilnahme (wie Beschluss v. 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -).«

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 3 ; FeV § 46 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung des Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Landratsamts Rottweil vom 08.09.2006 wiederherzustellen wäre.