Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung des Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Landratsamts Rottweil vom 08.09.2006 wiederherzustellen wäre.
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