VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.07.2008
10 S 1688/08
Normen:
EWGRL 91/439 Art. 1 Abs. 2 ; EWGRL 91/439 Art. 7 Abs. 1b ; EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 2 ; EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 4 Satz 1 ; StVG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; FeV § 28 Abs. 1 Satz 1 ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2 ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 ; FeV § 46 Abs. 1 Satz 1 ; FeV § 46 Abs. 5 Satz 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 1201
DÖV 2009, 42
MDR 2008, 599
NJW 2008, 3512
VRS 115, 237
zfs 2008, 595
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 09.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1240/08

Fahrerlaubnis: Fahrerlaubnis; EU-Ausland; Ablehnung der Anerkennung; feststellender Verwaltungsakt; Ordentlicher Wohnsitz; Entziehung Fahrerlaubnis; Wahlmöglichkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 10 S 1688/08

DRsp Nr. 2008/16591

Fahrerlaubnis: Fahrerlaubnis; EU-Ausland; Ablehnung der Anerkennung; feststellender Verwaltungsakt; Ordentlicher Wohnsitz; Entziehung Fahrerlaubnis; Wahlmöglichkeit

»1. Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, ist § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich. 2. In diesem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 FeV scheidet der Erlass einer Entziehungsverfügung aus, weil die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine rechtliche Wirkung entfaltet hat. In diesen Fällen kommt der Erlass eines feststellenden VA in Betracht, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende Rechtslage klargestellt wird.