VG Freiburg - Urteil vom 16.11.2021
13 K 1750/19
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 7;

Fahrerlaubnis; Führerschein; Umtausch; Fälschung

VG Freiburg, Urteil vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 13 K 1750/19

DRsp Nr. 2021/17696

Fahrerlaubnis; Führerschein; Umtausch; Fälschung

Soweit eine EU-Fahrerlaubnis, die auf dem erstmaligen Umtausch eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates beruht, in eine EU-Fahrerlaubnis eines weiteren EU-Mitgliedstaates umgetauscht wird, erfasst § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 FeV auch diese EU-Fahrerlaubnis sowie alle weiteren, sich aus nachfolgenden Umtauschvorgängen ergebenden EU-Fahrerlaubnisse, die auf die ursprüngliche Fälschung zurückgehen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 7;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung der Inlandsungültigkeit seiner Fahrerlaubnis.

Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 27.01.2006 durch das Landratsamt Waldshut seine am 30.04.2004 wiedererteilte deutsche Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, M und L entzogen, nachdem er am 16.11.2005 unter der Wirkung der Droge Amphetamin am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte. Eine deutsche Fahrerlaubnis ist ihm seither nicht mehr erteilt worden. Er ist jedoch im Besitz eines polnischen Führerscheins, der am 01.08.2011 in Polen auf der Basis einer Umschreibung eines am 11.09.2008 ausgestellten ungarischen Führerscheins ausgestellt wurde. Der ungarische Führerschein geht wiederum zurück auf einen angeblichen russischen Führerschein aus dem Jahr 1986.