VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.05.2002
10 S 2699/01
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 ; FeV § 46 ; FeV Anlage 4;
Fundstellen:
DAR 2002, 370
DÖV 2002, 783
NZV 2003, 56
VRS 103, 27
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 07.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2677/01

Fahrerlaubnis, Kokain

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 10 S 2699/01

DRsp Nr. 2007/12432

Fahrerlaubnis, Kokain

»1. Ein Kraftfahrer, der Kokain konsumiert hat, ist im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, solange er nicht den Nachweis seiner Entgiftung und Entwöhnung durch mindestens einjährige Drogenabstinenz erbracht hat. 2. Anlass, von dieser Grundregel eine Ausnahme zuzulassen, wird nur dann bestehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nahe liegt, dass bereits eine kürzere Dauer der Drogenabstinanz ausreichen wird, um den Betroffenen zu entgiften und zu entwöhnen (hier verneint).«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 ; FeV § 46 ; FeV Anlage 4;

Gründe:

Der gemäß § 194 Abs. 2 VwGO nach § 146 Abs. 4 bis 6 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) zu beurteilende Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. November 2001 - 2 K 2677/01 - bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsteller hat einen Zulassungsgrund i.S.v. § 146 Abs. 4 VwGO a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO nicht benannt. Soweit seinem Vorbringen zu entnehmen ist, dass er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend machen will (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dringt er hiermit nicht durch.