OLG Hamm - Beschluss vom 21.08.2001
4 Ss OWi 726/01
Normen:
StPO § 261 § 267 Abs. 1 S. 3 ;

fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung; Aufhebung; Identifizierung; Libi; Foto; Anforderungen an eine Identifizierung; Verweisung wegen der Einzelheiten

OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2001 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 726/01

DRsp Nr. 2002/259

fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung; Aufhebung; Identifizierung; Libi; Foto; Anforderungen an eine Identifizierung; Verweisung wegen der Einzelheiten

»Zu den Anforderungen an das tatrichterliche Urteil, wenn der Betroffene aufgrund eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes identifiziert werden soll.«

Normenkette:

StPO § 261 § 267 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Paderborn hat durch das angefochtene Urteil gegen die Betroffene "wegen Verstoßes gegen die §§ 41 II (Z. 274), 49 III StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 300,00 DM festgesetzt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Insoweit hat es angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Betroffene als Fahrerin des Pkw BMW, amtliches Kennzeichen PB-NH 800, am 24. Oktober 2000 um 13.30 Uhr in Paderborn auf der B 64 die dort offenbar durch Zeichen 274 auf 70 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 51 km/h überschritten. Von der Täterschaft der Betroffenen hat sich das Amtsgericht durch einen Vergleich der Betroffenen mit dem bei der Messung gefertigten Foto überzeugt.