OLG Rostock - Beschluss vom 20.08.2021
21 Ss OWi 102/21 [B]
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a; OWiG § 74 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 327 OWi 752/20

Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs unter AlkoholeinflussPflicht zur Sachaufklärung bei Zweifeln an Attest über VerhandlungsunfähigkeitUnzulässiges Verwerfungsurteil wegen nicht entschuldigtem Fehlen in der HauptverhandlungSachrüge wegen fehlender Verfahrensvoraussetzungen oder bestehender Verfahrenshindernisse

OLG Rostock, Beschluss vom 20.08.2021 - Aktenzeichen 21 Ss OWi 102/21 [B]

DRsp Nr. 2021/18448

Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss Pflicht zur Sachaufklärung bei Zweifeln an Attest über Verhandlungsunfähigkeit Unzulässiges Verwerfungsurteil wegen nicht entschuldigtem Fehlen in der Hauptverhandlung Sachrüge wegen fehlender Verfahrensvoraussetzungen oder bestehender Verfahrenshindernisse

1. Wenn das Gericht Zweifel an einem Attest hat, das die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten verneint, dann muss es den Sachverhalt weiter aufklären und beispielsweise den ausstellenden Arzt befragen. Die Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigten Fehlens in der Hauptverhandlung rechtfertigt dies nicht. 2. Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG kann nur auf das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen oder das Bestehen von Verfahrenshindernissen hin überprüft werden.

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 01.06.2021 - 327 OWi 752/20 - wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a; OWiG § 74 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe:

I.