VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.08.2002
9 S 1039/02
Normen:
FahrlG § 18 ; FahrlG § 21 ; FeV § 6 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 88
ESVGH 53, 61
GewArch 2002, 440
ZfS 2003, 148
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1156/02

Fahrlehrer, nicht gewerblicher Kraftfahrzeugsachverständiger - Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Aufzeichnungspflicht, Ausbildungsnachweis, Tagesnachweis, Ausbildungsbescheinigung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.2002 - Aktenzeichen 9 S 1039/02

DRsp Nr. 2007/12406

Fahrlehrer, nicht gewerblicher Kraftfahrzeugsachverständiger - Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Aufzeichnungspflicht, Ausbildungsnachweis, Tagesnachweis, Ausbildungsbescheinigung

»1. Die Ausbildung der Fahrschüler dient nicht lediglich der Vorbereitung auf die Prüfung; vielmehr kommt ihr für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs eine eigenständige Bedeutung zu. 2. Verletzt ein Fahrschulinhaber seine Aufzeichnungspflicht nach § 18 FahrlG wiederholt gröblich, so ist die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, und der Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist gerechtfertigt. 3. Eine Verletzung der Aufzeichnungspflicht, welche den Zweck der Aufzeichnungen - die ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrschüler zu überwachen und damit mittelbar die Sicherheit des Straßenverkehrs sicherzustellen - nicht oder nur am Rande berührt, kann nicht als "gröblich" erachtet werden.