OLG Köln - Beschluss vom 30.06.2005
8 Ss-OWi 103/05 - 183/05
Normen:
StVG § 24a Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 646
NStZ-RR 2005, 385
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 30.09.2004

Fahruntüchtigkeit bei Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einwirkung von Cannabis

OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 8 Ss-OWi 103/05 - 183/05

DRsp Nr. 2006/7574

Fahruntüchtigkeit bei Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einwirkung von Cannabis

»Eine "Wirkung" i.S. des § 24a Abs. 2 S. 1 StVG kann nur angenommen werden, wenn die betreffende Substanz in einer Konzentration nachweisbar ist, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an BVerfG, NJW 2005, 349f.).«

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG zu einer Geldbuße von 500,-- EUR verurteilt. Mit der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Staatsanwaltschaft rügt, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen.

II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache im Ergebnis (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.