OLG Hamm - Beschluss vom 03.04.2003
4 Ss 158/03
Normen:
StGB § 316 ;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 31.10.2002

Fahruntüchtigkeit, relative; Anzeichen, Alkoholgenuss, Amphetamingenuss

OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 4 Ss 158/03

DRsp Nr. 2003/13381

Fahruntüchtigkeit, relative; Anzeichen, Alkoholgenuss, Amphetamingenuss

»Zur relativen Fahruntüchtigkeit bei Alkohol und Amphetamingenuss.«

Normenkette:

StGB § 316 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Münster hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EURO verurteilt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Eine Entschädigung für die Zeit der Sicherstellung des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Amtsgericht versagt.