OLG Dresden - Beschluss vom 03.04.2002
Ss (OWi) 9054/01
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 702 Js 6732/01

Fahrverbot

OLG Dresden, Beschluss vom 03.04.2002 - Aktenzeichen Ss (OWi) 9054/01

DRsp Nr. 2002/10656

Fahrverbot

»1. Wer auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, die durch Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzung mit Richtungspfeilen und jeweils eigener LichtZeichenregelung versehen sind, auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt, begeht - objektiv - einen Rotlichtverstoß. 2. Gerade bei einer komplexen Verkehrsführung und -Situation ist eingehend zu prüfen, ob auch in subjektiver Hinsicht ein grober Pflichtenverstoß des Fahrzeugführers gegeben ist.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 26. Juli 2001 hat das Amtsgericht Dresden den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Nichtbefolgens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, deren Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte" zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt und von der Verhängung eines im Bußgeldbescheid der Stadt Dresden vorgesehenen Fahrverbotes abgesehen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.