OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.2003
4 Ss OWi 525/03
Normen:
BKatV § 4 ; StVG § 25 ;
Vorinstanzen:
AG Meschede, vom 12.05.2003

Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; existenzielle Härte

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 525/03

DRsp Nr. 2003/13505

Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; existenzielle Härte

»Zur Begründung der Entscheidung, vom Fahrverbot absehen zu wollen und zum Vorliegen einer unzumutbaren Härte.«

Normenkette:

BKatV § 4 ; StVG § 25 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 225,- EURO festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt der Betroffene am 29. November 2002 die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h.

Zuvor war gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft mit Bußgeldbescheid vom 12. Dezember 2001, rechtskräftig seit dem 25. Januar 2002, eine Geldbuße von 200,- DM verhängt worden.

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:

"Die Richterin hat die Verhängung einer Geldbuße von 225,00 EURO für angemessen, aber auch erforderlich gehalten.

Ziff. 11.3.6 BKatV sieht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h ausserhalb geschlossener Ortschaften eine Regelgeldbuße von 75,00 EURO vor.