I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 100 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Anordnung des Fahrverbotes entfallen zu lassen und die Rechtsbeschwerde im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, und hat in der Sache auch teilweise Erfolg.
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