OLG Hamm - Beschluss vom 01.07.2003
4 Ss OWi 385/03
Normen:
BKatV § 4 ; StVG § 25 ;
Vorinstanzen:
AG Menden, vom 17.02.2003
AG Menden, vom 28.03.2003

Fahrverbot, Absehen, Rechtsanwalt, berufliche Nachteile, Erhöhung der Geldbuße

OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 385/03

DRsp Nr. 2003/13348

Fahrverbot, Absehen, Rechtsanwalt, berufliche Nachteile, Erhöhung der Geldbuße

»Zum (verneinten) Absehen vom Fahrverbot bei einem Rechtsanwalt.«

Normenkette:

BKatV § 4 ; StVG § 25 ;

Gründe:

Der Landrat des Märkischen Kreises hat mit Bußgeldbescheid vom 3. Januar 2003 gegen den Betroffenen wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeld in Höhe von 160,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt, weil der Betroffene am 5. September 2002 mit dem Pkw Porsche, amtliches Kennzeichen xxxxxxxxxx, in Menden die Unnaer Landstraße die dort zulässige innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten hat.

Hiergegen hat der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt, den er mit Schreiben vom 14. Januar 2003 unter Hinweis auf seine Eingabe vom 12. Dezember 2002 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.

Das Amtsgericht hat im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG durch Beschluss vom 17. Februar 2003 gegen den Betroffenen ein Bußgeld vom 320,- Euro festgesetzt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat es abgesehen.