OLG Hamm - Beschluss vom 29.10.2002
2 Ss OWi 789/02
Normen:
BKatVO § 2 ; StVG § 25 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 103
VRS 104, 233

Fahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Begründung der Rechtsfolgenentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 789/02

DRsp Nr. 2002/18322

Fahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Begründung der Rechtsfolgenentscheidung

»Der Umstand, dass der Betroffene unbelasteter sog. Vielfahrer ist und der Verkehrsverstoß zu verkehrarmer rechtfertigt grundsätzlich nicht das Absehen vom Fahrverbot, und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene aus beruflichen und privaten Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.«

Normenkette:

BKatVO § 2 ; StVG § 25 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 250, - Euro festgesetzt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid festgesetzten Fahrverbotes hat es abgesehen.

Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

"Der Betroffene arbeitet als Assistent der Geschäftsleitung eines Einkaufsverbandes. Ab dem 1. April 2002 tritt er eine neue Stelle als Vertriebsleiter bei der Firma K. in Menden an. Sowohl für die neue Stelle als auch zur Abwicklung der alten Arbeitsstelle ist er auf Mobilität angewiesen. Mit seinem PKW legt der Betroffene im Jahr ca. 50.000 bis 60.000 km zurück. Neben der beruflichen Fahrleistung kümmert sich der Betroffene an den Wochenenden um seine zu 100 % schwerbehinderte Schwester, die bei den Eltern in Meschede wohnt.