OLG Hamm - Beschluss vom 01.07.2003
4 Ss OWi 416/03
Normen:
BKatV § 4 ; StVG § 25 ;
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, vom 24.02.2003

Fahrverbot, Absehen, Wiederhplungstäter, beharrlicher Verstoß

OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 416/03

DRsp Nr. 2003/13349

Fahrverbot, Absehen, Wiederhplungstäter, beharrlicher Verstoß

»Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem sog. Wiederholungstäter.«

Normenkette:

BKatV § 4 ; StVG § 25 ;

Gründe:

Der Landrat des Kreises Steinfurt hat mit Bußgeldbescheid vom 11. Dezember 2002 gegen den Betroffenen wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaft ein Bußgeld von 100,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt, weil der Betroffene am 24. September 2002 als Führer des Pkw Daimler Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxx auf BAB 1 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h überschritten hat.

Hiergegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt und diesen ausweislich seiner Einführungen mit Schreiben vom 27. September 2002 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Das Amtsgericht Tecklenburg hat durch Urteil vom 25. Februar 2003 ebenfalls auf eine Geldbuße von 100,- Euro und ein einmonatiges Fahrverbot erkannt. Es hat den Betroffenen Ratenzahlungen von 25,- Euro monatlich bewilligt. Nach dem Urteilsausführungen hat das Amtsgericht zum Schuldspruch keine überschiessenden Feststellungen zum Nachteil des Betroffenen getroffen.

Hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Voreintragungen hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene