OLG Hamm - Beschluss vom 10.10.2002
3 Ss OWi 727/02
Normen:
StVG § 25 ; BKatV § 2 ;

Fahrverbot, Beharrlichkeit, erforderlicher Umfang der Feststellungen, Berufliche Nachteile

OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 727/02

DRsp Nr. 2002/16012

Fahrverbot, Beharrlichkeit, erforderlicher Umfang der Feststellungen, Berufliche Nachteile

»1. Allein aus dem Umstand, dass ein Betroffener mehrere (hier: sechs) verkehrsrechtliche Voreintragungen im Verkehrszentralregister aufweist, von denen zwei als einschlägig zu bezeichnen sind, kann noch nicht ohne Weiteres auf eine fehlende rechtstreue Gesinnung und damit auf "Beharrlichkeit" geschlossen werden. 2. Zur Verhängung eines Fahrverbotes bei einem Betroffenen, der als arbeitsloser Berufskraftfahrer eine Anstellung in Aussicht hat.«

Normenkette:

StVG § 25 ; BKatV § 2 ;

Gründe:

I.

Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 11.09.2001 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Betroffene am 28.11.2001 auf der Rietberger Straße in Rheda-Wiedenbrück außerhalb der geschlossenen Ortschaft die dort durch Verkehrszeichen 274 angeordnete höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h um 32 km/h überschritten, wobei ein Toleranzabzug in Höhe von 4 km/h von der mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax "speedophot" gemessenen Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen von 106 km/h vorgenommen worden ist.