BayObLG - Beschluss vom 06.03.2003
1 ObOWi 58/03
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; StVO § 37 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 ; BKatV § 1 Abs. 1 Anl. 1 Nr. 132.2 ;
Fundstellen:
VRS 104, 437

Fahrverbot bei Missachtung eines roten Wechsellichtzeichens

BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 1 ObOWi 58/03

DRsp Nr. 2004/4530

Fahrverbot bei Missachtung eines roten Wechsellichtzeichens

»Der Senat hält daran fest, dass es für die Frage der Verhängung eines Fahrverbots bei Missachtung eines roten Wechsellichtzeichens nicht darauf ankommen kann, ob nach der (zutreffenden) Einschätzung eines Betroffenen eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (wie BayObLG München, 30. Dezember 1996, 2 ObOWi 940/96, BayObLGSt 1996, 188/191).«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; StVO § 37 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 ; BKatV § 1 Abs. 1 Anl. 1 Nr. 132.2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht München hat den Betroffenen am 30.9.2002 wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Nichtbeachtens einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase zu einer Geldbuße von 125 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 24.1.2002 um 07.30 Uhr in München den Bavariaring. Kurz vor dem St. Pauls Platz hielt er an der Fußgängerampel an. Nach ca. 25 Sekunden fuhr der Betroffene noch während der Rotlichtphase los und bog nach rechts in den St. Pauls Platz ab.