Zu I.:
Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, weil die Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht mit Verteidigerschriftsatz vom 11. Oktober 2000 begründet worden ist. Die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ist erst mit der am 20. Februar 2001 bewirkten Zustellung des angefochtenen Urteils in Lauf gesetzt worden.
Zu II.:
Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 13. Juni 2000 gegen den Betroffenen wegen einer am 30. September 1999 begangenen fahrlässigen innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 km/h eine Geldbuße von 200,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Das Urteil konnte dem Betroffenen aus Gründen, die im Einflussbereich des Amtsgerichts lagen, erst am 20. Februar 2001 wirksam zugestellt werden. In der Zeit danach ist die Bußgeldakte vorübergehend außer Kontrolle geraten.
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