OLG Dresden - Beschluss vom 02.04.2003
Ss (OWi) 168/03
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; BKatV § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 472
NJ 2003, 439
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 504 Js 31924/02

Fahrverbot; Gleichgültigkeit; Nachlässigkeit

OLG Dresden, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen Ss (OWi) 168/03

DRsp Nr. 2003/13043

Fahrverbot; Gleichgültigkeit; Nachlässigkeit

»Die "Beharrlichkeit" im Sinn von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eines Kraftfahrers ist auch bei einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 2 BKatV trotz der Indizwirkung dieser Vorschrift grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn dieser erneute Verstoß seinerseits bloß auf einem Augenblicksversagen beruht.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; BKatV § 4 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Leipzig hat den Betroffenen am 14. August 2002 wegen fahrlässiger Missachtung einer durch Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeitszone zu der Geldbuße von 100,00 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub verurteilt. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Soweit der Betroffene die Ablehnung seines Beweisantrages sowie eine mangelhafte Aufklärung durch das Gericht beanstandet, sind diese zulässigen Verfahrensrügen nicht begründet, § 337 StPO.