OLG Hamm - Beschluss vom 11.01.2001
2 Ss OWi 1163/00
Normen:
BKatV § 2 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 284
NJW 2001, 1876
NZV 2001, 178
VRS 100, 372

Fahrverbot; Regelfahrverbot; Erhöhung des Fahrverbotes; erforderliche Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1163/00

DRsp Nr. 2001/6753

Fahrverbot; Regelfahrverbot; Erhöhung des Fahrverbotes; erforderliche Feststellungen

»Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen und Darlegungen des Tatrichters, wenn dieser ein höheres als das Regelfahrverbot festsetzen will.«

Normenkette:

BKatV § 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 500,00 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Dazu hat es folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene ist pensionierter Polizeibeamter. Er ist straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen Nichtbeachtung des Überholverbotes erging ein Bußgeldbescheid über 80,--DM gegen ihn, der seit dem 27.10.1998 rechtskräftig ist.

Der Betroffene befuhr am 01.01.2000 um 13.48 Uhr mit dem BMW, polizeiliches Kennzeichen PIR - UN 100 in Recklinghausen die Bundesautobahn A 2 in Fahrtrichtung Hannover. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt dort gem. § 41 (Zeichen 274 ) StVO mit Zusatzschild 1052-36 (bei Nässe) 80 km/h.