KG - Beschluss vom 05.09.2001
3 Ws (B) 418/01
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ; BKat Nr. 34.2;
Fundstellen:
DRsp II(294)328b-c
NZV 2002, 50
VRS 101, 392

Fahrverbot wegen qualifizierten Rotlichtverstoßes - gefühlsmäßig geschätzte Dauer der Rotphase

KG, Beschluss vom 05.09.2001 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 418/01

DRsp Nr. 2003/16207

Fahrverbot wegen qualifizierten Rotlichtverstoßes - gefühlsmäßig geschätzte Dauer der Rotphase

»1. Eine gefühlsmäßig geschätzte Dauer der Rotlichtphase rechtfertigt regelmäßig nicht die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes. 2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die festgestellte Verkehrssituation konkrete, einer gerichtlichen Prüfung zugängliche Tatsachen aufweist, auf denen die Schätzung der Dauer der Rotphase zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie beruht.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ; BKat Nr. 34.2;
Fundstellen
DRsp II(294)328b-c
NZV 2002, 50
VRS 101, 392