OLG Hamm - Beschluss vom 25.06.2002
3 Ss OWi 341/02
Normen:
StVG § 25 ;

Fahrverbot, Zeitablauf zwischen Tat und Urteil

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 341/02

DRsp Nr. 2002/10899

Fahrverbot, Zeitablauf zwischen Tat und Urteil

»Liegen zwischen Urteil und Tat mehr als zwei Jahre, kann ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht mehr verhängt werden, es sei denn der lange Zeitablauf ist dem Betroffenen anzulasten, was bei Fehlern des Tatgerichts nicht der Fall ist.«

Normenkette:

StVG § 25 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hatte die Betroffene wegen einer am 16.05.2000 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 32 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 400,00 DM verurteilt, von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen die Betroffene jedoch abgesehen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld hatte der Senat mit Beschluss vom 27.09.2001 das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen. Der Senat hatte mit näheren Ausführungen beanstandet, dass die Gründe des seinerzeit angefochtenen Urteils das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach Tabelle 1 a Buchstabe c laufende Nr. 5.3.3 nicht tragen.